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Neue europäische Richtlinie für den Explosionsschutz
Für Geräte und Schutzsysteme, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, gilt ab dem 20.04.2016 die Richtlinie 2014/34/EU. Sie löst die Richtlinie 94/9/EG ab.
Der Titel dieser Richtlinie lautet „Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)“. Mit dieser Neufassung wird die Anpassung an den sogenannten „Neuen Rechtsrahmen“ möglich, das heißt die Musterbestimmungen des
EG-Beschlusses Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten zu übernehmen sowie die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zu berücksichtigen.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU werden neben den Geräten und Schutzsystemen nunmehr auch Komponenten von Geräten und Schutzsystemen explizit genannt. Der Anhang I „Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien“ sowie Anhang II „Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen…“ wurden nicht verändert.
Es hat sich gezeigt, dass es bei Herstellern, Betreibern und benannten Stellen bestimmte Fragen und Probleme zum Übergang von der Richtlinie 94/9/EG zur Richtlinie 2014/34/EU gibt, die häufig auftreten. BMAS, PTB und BAM haben deshalb vereinbart eine Seite ins Internet zu stellen, in der miteinander abgestimmte Antworten auf diese Fragen gegeben werden, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden.
https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Content/DE/Standardartikel/Geschaeftsstellen/Bzs/bzs-atex.html
ATEX 114 (RL2014/34/EU)
Diese Richtlinie ist nur für Hersteller gültig und hat die Zielsetzung, innerhalb der EU den freien Warenverkehr der ihr unterfallenden Produkte zu gewährleisten. Aus diesem Grunde legt die Richtlinie harmonisierte Anforderungen und Verfahren zum Nachweis der Erfüllung fest.
Nach dem 30.Juni 2003 können Produkte nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie der Richtlinie 94/9/EG entsprachen. Ab dem 20.04.2016 wurde die RL94/9/EG durch die RL2014/34/EU ersetzt.
Zu beachten ist, dass die Richtlinie 94/9/EG wie auch die RL2014/34/EU grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen festlegt, und zwar
Im Ex-Schutz-Bereich für Flurförderzeuge haben die dazu berufenen Stellen eine Vielzahl von “Regelungen” erlassen. Hier sind als gravierende Richtlinien 2014/34/EU (bis 19.04.2016 RL94/9/EG) für Hersteller und 1999/92/EG für Betreiber anzuführen. Diese Richtlinien wenden sich an die Hersteller und die Betreiber von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Hieraus leiten sich folgende grundsätzliche Anforderungen gemäß RL2014/34/EU an die Hersteller ab:
Die Richtlinie 2014/34/EU ist durch die 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung – 11.ProdSV) – in nationales deutsches Recht umgesetzt worden.
ATEX 134 (Richtlinie 1999/92/EG)
Diese Richtlinie wendet sich nur an die Betreiber und bei den nationalen Umsetzungen können höhere Anforderungen durch einzelne EU-Staaten gestellt werden.
RL 1999/92/EG: Explosionsfähige Atmosphäre Festlegung der Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit des Arbeitnehmers, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können.
PTB-Veröffentlichungen
Beiträge zum Thema „Flurförderzeuge für den Einsatz in explosionsfähigen Bereichen“ finden Sie hier:
– Verantwortung der Betreiber bei Inbetriebnahme, Instandsetzung und wiederkehrender Prüfung mehr…
– Inverkehrbringen nach Richtlinie 94/9/EG und EN 1755 (neu RL/2014/34/EU) mehr…
VDMA-Positionspapier
Das VDMA-Positionspapier „Flurförderzeuge für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre“ finden Sie hier:
„VDMA-Positionspapier”
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